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   BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18   

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https://dejure.org/2018,44648
BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,44648)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,44648)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,44648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG §§ 2, 30, 31a, 35, 45 und 49; VwVfG § 48; BeamtVZustAnO §§ 1, 2 und 16
    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge; Einsatzunfall; Einsatzversorgung; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Unfallausgleich; Versorgungsbezüge; erste Festsetzung der Versorgungsbezüge; oberste Dienstbehörde; sachliche ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sachliche Zuständigkeit für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Vorrang des § 45 Abs. 3 S. 2 BeamtVG vor der allgemeinen Regelung des § 49 Abs. 1 BeamtVG ; Maßgeblichkeit des § 2 BeamtVG für den Begriff der Versorgungsbezüge in der ...

  • datenbank.nwb.de

    Sachliche Zuständigkeit für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 278
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18
    Ist die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 ).

    Ist, wie hier, die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und vom 26. Januar 2012 - 3 C 8.11 - Buchholz 442.16 § 29 StVZO Nr. 1 Rn. 12).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 8.11

    Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach StVZO; Widerruf wegen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18
    Ist, wie hier, die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und vom 26. Januar 2012 - 3 C 8.11 - Buchholz 442.16 § 29 StVZO Nr. 1 Rn. 12).
  • BVerwG, 06.05.2021 - 2 C 10.20

    Beweislast bei der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen

    Denn müsste zum Zeitpunkt der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen über die Anerkennung von solchen Folgen entschieden werden, wäre die Generalzolldirektion sachlich zuständig (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 143 Rn. 17).
  • VG Minden, 27.06.2022 - 10 K 3582/19
    vgl. BVerwG, NJW 2000, 1512, 1513 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Schoch, in: ders./Schneider, VwVfG Kommentar, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 329; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 48 Rn. 219.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.

  • VG Würzburg, 08.02.2024 - W 2 K 22.160

    Entziehung des akademischen Grades "Dr. rer. pol.", Entziehungsverfahren,

    Demnach sachlich zuständig ist diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage für die Ausgangsentscheidung zuständig wäre (J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 61. Ed. 1.7.2023, § 48 Rn. 126, m.V.a. BVerwG NVwZ-RR 2019, 278; VGH Mannheim BeckRS 2008, 38990).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2022 - 2 A 11412/21

    Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten; sachliche Zuständigkeit der Aufsichts- und

    23 a) Sachlich zuständig für die auf § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - gestützte (Teil-)Rücknahme eines Verwaltungsakts ist, wenn, wie hier, insoweit keine Spezialregelung existiert, diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 [231]; vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 -, juris Rn. 17; vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 -, NVwZ 2021, 1546 [1547 Rn. 12]).
  • BVerwG, 10.01.2023 - 2 A 4.22

    Sachliche Zuständigkeit für Prüfungen am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus-

    An diese geübte Praxis kann für die Auslegung des Begriffs des Geschäftsbereichs im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO indes nicht angeknüpft werden, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht der Behördenpraxis anheimgestellt sein kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 143 Rn. 14).
  • VG Karlsruhe, 26.06.2023 - 19 K 4725/21

    Widerruf der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" im Nachgang zu

    Die Norm ist auch auf Widerrufsentscheidungen anwendbar, was sich entweder aus einer entsprechenden Anwendung von § 49 Abs. 5 LVwVfG oder des gleichlautenden allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 1.18 - NVwZ-RR 2019, 278 Rn. 17) ergibt.
  • BVerwG, 10.01.2023 - 2 VR 5.22

    Klage gegen das Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Rahmen des

    An diese geübte Praxis kann für die Auslegung des Begriffs des Geschäftsbereichs im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO indes nicht angeknüpft werden, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht der Behördenpraxis anheimgestellt sein kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 143 Rn. 14).
  • VG Schleswig, 07.02.2020 - 12 A 171/18

    Rücknahme der Anerkennung eines Dienstunfalles und der Gewährung von

    Für die Entscheidung über die Anerkennung der Vorfälle aus 1995 und ab 1999 als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG wäre aufgrund der Vorschrift des § 45 Abs. 3 S. 2 BeamtVG auch zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung vom November 2017 die Bundespolizeidirektion Nord und nicht die Generalzolldirektion sachlich zuständig gewesen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 1/18 - Juris Rd. 15, 22 ff).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.05.2018 - 2 A 1.18   

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https://dejure.org/2018,12872
BVerwG, 02.05.2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,12872)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,12872)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,12872)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge; Einsatzunfall; Einsatzversorgung; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Unfallausgleich; Versorgungsbezüge; erste Festsetzung der Versorgungsbezüge; oberste Dienstbehörde; sachliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO
    Sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des Geheimnisschutzes

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bei Vorgängen im Geschäftsbereich des BND

  • rewis.io

    Sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des Geheimnisschutzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4 ; BeamtVG § 45
    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bei Vorgängen im Geschäftsbereich des BND

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 2 A 1.18
    Aus dem dergestalt geänderten Gesetzestext und den Gesetzesmaterialien ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass in allen verwaltungsgerichtlichen Klagen mit Gegenständen aus dem Geschäftsbereich des BND aus Gründen des Geheimnisschutzes ohne Einschränkungen das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein soll (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 18 und vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 25).

    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Streitgegenstand eine Verwaltungsentscheidung betrifft, die in der alleinigen Zuständigkeit des BND selbst oder einer anderen Behörde liegt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 25: Anordnung der Telefonüberwachung durch das BMI auf Antrag des BND).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2018 - 2 A 1.18
    Aus dem dergestalt geänderten Gesetzestext und den Gesetzesmaterialien ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass in allen verwaltungsgerichtlichen Klagen mit Gegenständen aus dem Geschäftsbereich des BND aus Gründen des Geheimnisschutzes ohne Einschränkungen das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein soll (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 18 und vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 25).
  • VG Berlin, 31.10.2023 - 6 L 262.23

    Sachliche Zuständigkeit für einstweiligen Rechtschutz zur Erlangung einer

    Mit der Neufassung der Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, die die frühere Beschränkung auf Klagen gegen den Bund betreffend dienstrechtliche Vorgänge beseitigte, sollte im Hinblick auf die "Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen" erreicht werden, dass sämtliche Verfahren, die Angelegenheiten des BND betreffen, erstinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 2 A 1.18 - juris Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.2019 - 2 A 1.18   

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https://dejure.org/2019,6069
BVerwG, 27.02.2019 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2019,6069)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2019 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2019,6069)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2019,6069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG §§ 2, 30, 31a, 35, 45 und 49; VwVfG § 48; BeamtVZustAnO §§ 1, 2 und 16
    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge; Einsatzunfall; Einsatzversorgung; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Unfallausgleich; Versorgungsbezüge; erste Festsetzung der Versorgungsbezüge; oberste Dienstbehörde; sachliche ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
    Antrag auf Erklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.08.2018 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2019 - 2 A 1.18
    Der Sache nach handelt es sich um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung, die der Gesetzgeber dem Gericht überantwortet hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 und Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 - Rn. 3).
  • BVerwG, 28.04.1967 - VII C 128.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2019 - 2 A 1.18
    Der Sache nach handelt es sich um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung, die der Gesetzgeber dem Gericht überantwortet hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 und Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 - Rn. 3).
  • BVerwG, 07.05.2019 - 2 A 15.17

    Beamter; Beurteiler; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Bewährung;

    Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris Rn. 5).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21

    Betriebsprüfung - Ad-hoc-Betriebsprüfung - Verwaltungsakte - VA-Befugnis -

    Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger ("verständiger Dritter") mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eines Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris Rn. 5).

    Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird schließlich auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris Rn. 74 sowie Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris Rn. 5).

  • VG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 K 1009/21

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Vorteilslage; keine vorherige

    Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris, Rn. 5).
  • VG Karlsruhe, 13.10.2020 - 12 K 4087/19

    Versorgungsabgabe durch den Träger der Ersatzschule für beurlaubte Lehrer

    Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris, Rn. 5).
  • VG Freiburg, 14.08.2019 - 3 K 6647/17

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch einen

    Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 27.02.2019 - 2 A 1.18 - vom 09.05.2012 - 2 A 5.11 - und vom 28.04.2010 - 6 B 46.09 -, jeweils bei juris).
  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 20 K 5977/17

    Erfolgreiche Klage gegen die Rücknahme der Bewilligung von Übergangsgebührnissen

    Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eines Rechtsanwalts bedient hätte (BVerwG, Beschl. v. 27.2.2019, 2 A 1.18, juris, Rn. 5).
  • VG Hamburg, 16.08.2023 - 6 K 307/20

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung im

    Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eines Rechtsanwalts bedient hätte (BVerwG, Beschl. v. 27.2.2019, 2 A 1.18, juris, Rn. 5).
  • VG Hamburg, 27.05.2021 - 20 K 10336/17

    Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine teilstationäre psychiatrische

    Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eines Rechtsanwalts bedient hätte (BVerwG, Beschl. v. 27.2.2019, 2 A 1.18, juris, Rn. 5).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 2 A 1.18   

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https://dejure.org/2020,42326
OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2020,42326)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2020 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2020,42326)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2020,42326)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,42326) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.04.2016 - 4 CN 3.15

    Normenkontrolle; städtebauliche Satzung; Bebauungsplan; nachträgliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 2 A 1.18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann gilt, wenn der Antragsteller geltend macht, eine städtebauliche Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 7).

    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterscheidet nicht danach, welche Gründe für die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift der Antragsteller geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rdn. 10).

    Dass der Gesetzgeber dabei nach der Art der geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe unterschieden hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rdn. 11).

    Eine Notwendigkeit, die Normenkontrolle in diesen Fällen unbefristet oder innerhalb einer im Wege richterlicher Rechtsfortbildung festzulegenden Frist zuzulassen, ergibt sich angesichts der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Antragsfrist an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans zu knüpfen, hieraus jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 8).

    Angesichts der Einführung einer Antragsfrist und ihrer nachfolgenden Verkürzung geht es dem Gesetzgeber nicht mehr allein darum, die Verfahrensökonomie und den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern, sondern auch darum, das Instrument der Normenkontrolle generell zeitlich zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6).

    Im Rahmen der bestehenden Klagemöglichkeiten haben die zuständigen Gerichte die Wirksamkeit einer Rechtsvorschrift, soweit entscheidungserheblich, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO inzident zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6).

    Anders als der Antragsteller meint, ist der Beginn der Antragsfrist für die Normenkontrolle auch in den Fällen, in denen eine Funktionslosigkeit der Rechtsvorschrift geltend gemacht wird, an die Bekanntmachung anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6 u. 9).

    Hinzu kommt, dass sich der Zeitpunkt, zu dem die tatsächlichen Verhältnisse einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließt, regelmäßig nicht mit der notwendigen Genauigkeit fixieren lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 9).

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 2 A 1.18
    Unter Berücksichtigung der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist zwar über einen Normenkontrollantrag, mit dem ein Grundeigentümer gegen Festsetzungen vorgeht, die sein im Plangebiet gelegenes Grundstück unmittelbar betreffen, grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, juris Rdn. 9 ff.).

    Eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann, liegt jedoch dann vor, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, juris Rdn. 26).

  • BVerwG, 22.07.2013 - 7 BN 1.13

    Prinzipale/inzidente Normenkontrolle; Antragsfrist; Rechtswidrigwerden einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 2 A 1.18
    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterscheidet nicht danach, welche Gründe für die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift der Antragsteller geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rdn. 10).

    Dass der Gesetzgeber dabei nach der Art der geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe unterschieden hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 - 4 CN 3.15 -, juris Rdn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rdn. 11).

  • OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99

    Bauplanungsrecht: Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen, Einfügen eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 2 A 1.18
    Die vom Antragsteller in Bezug genommene frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, wonach die Antragsfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Fällen geltend gemachter nachträglich eingetretener Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen keine Geltung beanspruche (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06. September 2002 - 2 A 13.99 -, juris Rdn. 19), überzeugt nicht.
  • VerfGH Berlin, 17.06.1999 - VerfGH 36 A/99

    Zur Zulässigkeit der nachträglichen Änderung des Untersuchungsauftrags eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 2 A 1.18
    Mit Urteil vom 15. Juni 2001 (Az.: 3 D 36/99.NE) hat das Oberverwaltungsgericht den dortigen Normenkontrollantrag abgelehnt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 2 K 51/19

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Verwaltungsgerichtsverfahren;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann gilt, wenn der Antragsteller geltend macht, eine städtebauliche Satzung i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - juris Rn. 7; ebenso: NdsOVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 - juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 3 C 1990/13.N - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 1 C 30/14 - juris Rn. 21; OVG BBg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - OVG 2 A 1.18 - juris Rn. 22; Hoppe, in: Eyermann, a.a.O., § 47 VwGO Rn. 79; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2020, § 10 BauGB Rn. 231; a.A. VGH BW, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 - juris Rn. 23; Giesberts, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 47 Rn. 55; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85; Panzer, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 47 VwGO Rn. 38; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 VwGO Rn. 290).

    Dass eine Rechtsvorschrift von Anfang an unwirksam war oder infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nachträglich rechtswidrig geworden ist, kann auch im Rahmen dieser Verfahren geltend gemacht werden; die Gerichte müssen die Wirksamkeit der Rechtsvorschrift, soweit entscheidungserheblich, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO inzident prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 13; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 4 BN 31.14 - a.a.O. Rn. 8; Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - juris Rn. 6; OVG BBg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - OVG 2 A 1.18 - a.a.O. Rn. 24).

  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18

    Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (-OVG 2 A 1.18 -, juris) den Normenkontrollantrag verworfen, weil er offensichtlich unzulässig sei.

    Gleiches gilt auch für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, in der mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (- OVG 2 A 1.18 -, juris) ein weiterer Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 8 verworfen wurde, weil er offensichtlich unzulässig war.

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